Beobachtungsdistanz gemäss der VSS-Norm bei bestehenden Anschlüssen 2.5 m nicht unterschreiten, womit die im Plan eingetragenen 2 m nach dieser Norm nicht zulässig sind. Da weder eine geeignete Signalisation vorgesehen ist noch andere Massnahmen getroffen wurden, welche eine Reduktion der Beobachtungsdistanz im Sinne von Ziffer 13.1 und 13.2 der massgeblichen Norm VSS 40 273a rechtfertigen könnten, kann auf die Ausnahme gemäss diesen Bestimmungen nicht zurückgegriffen werden. Bei korrekt eingetragenem Beobachtungspunkt 47 VSS 40 273a Ziff. 13.2.