So kann bei einem Bauvorhaben, welches den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (hier: Verkehrssicherheit nicht gewährleistet), der Mangel in der Regel nicht mit einer Auflage geheilt werden, zumal es sich hier nicht um eine eindeutig bestimmbare, ohne weitere Abklärungen umsetzbare Änderung oder Ergänzung handeln würde. Wie das Strasseninspektorat richtig ausführt, ist daher hier vielmehr auf den Strassenrand abzustellen, welcher in der bestehenden Situation als solcher für die Verkehrsteilnehmenden erkennbar ist. Die Ansicht der Beschwerdegegnerinnen und der Gemeinde, wonach aufgrund der Verkehrshindernisse auf der X.________ auf einen theoretischen Strassenrand abgestellt werden