Solche baulichen Zusatzmassnahmen sind hier nicht vorgesehen und können – entgegen der Ansicht der Gemeinde in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 – auch nicht als Auflage in den Entscheid aufgenommen werden. So kann bei einem Bauvorhaben, welches den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (hier: Verkehrssicherheit nicht gewährleistet), der Mangel in der Regel nicht mit einer Auflage geheilt werden, zumal es sich hier nicht um eine eindeutig bestimmbare, ohne weitere Abklärungen umsetzbare Änderung oder Ergänzung handeln würde.