So gehen die Beschwerdegegnerinnen von einem theoretischen, nicht erkennbaren Strassenrand aus, welcher so in den Normen nicht vorgesehen ist. Das Vorverlegen der Haltelinie bei ungenügenden Sichtweiten ist gemäss dieser Norm ausnahmsweise und nur mit entsprechenden Zusatzmassnahmen (z.B. Sperrfläche, Versetzung der Randlinie) zulässig.47 Solche baulichen Zusatzmassnahmen sind hier nicht vorgesehen und können – entgegen der Ansicht der Gemeinde in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 – auch nicht als Auflage in den Entscheid aufgenommen werden.