f) Der überzeugenden Einschätzung des Strasseninspektorats kann gefolgt werden. Auch wenn die VSS-Normen rechtlich nicht bindend sind, so sieht die BVD im vorliegenden Fall keinen Grund, bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit beim Strassenanschluss auf die X.________ von den Vorgaben dieser Fachnormen abzuweichen. Der vorliegend vorgesehene Strassenanschluss verstösst gegen die Norm VSS 40 273a "Knoten": So gehen die Beschwerdegegnerinnen von einem theoretischen, nicht erkennbaren Strassenrand aus, welcher so in den Normen nicht vorgesehen ist.