nicht zulässig, auf theoretische Annahmen abzustellen. Der im Plan eingezeichnete, theoretische Strassenrand sei auch nicht nachvollziehbar. Rechts und links der Einmündung bestünden heute Verkehrsinseln. Östlich der Einmündung befinde sich diese auf derselben Strassenseite wie die Einmündung. Dadurch werde ein Fahrzeug gegen die Strassenmitte gelenkt. Da sich jedoch unmittelbar nach der Einmündung eine weitere Insel auf der gegenüberliegenden Strassenseite befinde, werde das Fahrzeug wieder an den Rand der Einmündung gelenkt. Für die Definition des Beobachtungspunktes müsse vom Rand der Einmündung 2.5 m in die Einmündung gemessen werden.