Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.43 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3 m empfohlen, bei bestehenden Anschlüssen soll eine Distanz von 2.5 m nicht unterschritten werden.44 Falls die geforderte Knotensichtweite bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m nicht vorhanden ist, aber mindestens 1.5 m beträgt, so ist das Problem im Sinne einer Ausnahme mit einer geeigneten Signalisation zu lösen, falls keine baulichen Massnahmen angewendet werden können.45