Die Beschwerdegegnerinnen weisen in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2019 darauf hin, dass die Normen der VSS nicht bindend seien. Nach den Normen könne die Beobachtungsdistanz zudem bis auf minimal 1.5 m herabgesetzt werden. Vorliegend sei auch ein Vorverlegen der Haltelinie an den tatsächlichen Fahrbahnrand aufgrund der Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf der X.________ zulässig. Die Situation entspreche folglich den technischen Vorgaben. Der Container komme aufgrund der zulässigerweise vorverlegten Haltelinie gar nicht im freizuhaltenden Sichtfeld zu stehen.