b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Strassenanschluss erweise sich als ungenügend. Im Mündungsbereich der Grundstückszufahrt seien die Sichtverhältnisse mangelhaft und damit die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Die erforderlichen Sichtfelder bzw. Knotensichtweiten würden nicht eingehalten. Die Beobachtungsdistanz von 3 m werde unterschritten. Die Messweise sei falsch und nicht entsprechend den massgeblichen Normen vorgenommen worden. Der Containerstandort bei der Einmündung sei schliesslich gefährlich und zu klein.