Der Ermessungsspielraum bei der Anwendung der Norm werde weiter so genutzt, dass die Beobachtungsdistanz von drei Metern ab Strassenrand auf zwei Meter reduziert werde und der theoretische und nicht der bauliche Strassenrand als Beurteilungsgrundlage für die Sichtverhältnisse gelte. Unter den gegebenen Umständen werde die Verkehrssicherheit mit den projektierten Massnahmen als gewährleistet beurteilt. Gestützt auf diesen zweiten Bericht erteilte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Strassenanschlussbewilligung.