Die Strassenaufsichtsbehörde führte darin – soweit hier interessierend – aus, dass vorliegend für die Beurteilung der Sichtverhältnisse aufgrund der installierten Verkehrsberuhigungsmassnahmen ein theoretischer Strassenrand angenommen werden könne, welcher weiter vorne liegt als der bauliche Strassenrand. Der Ermessungsspielraum bei der Anwendung der Norm werde weiter so genutzt, dass die Beobachtungsdistanz von drei Metern ab Strassenrand auf zwei Meter reduziert werde und der theoretische und nicht der bauliche Strassenrand als Beurteilungsgrundlage für die Sichtverhältnisse gelte.