Nach einer Begehung vor Ort und einer Anpassung des Projekts durch die Beschwerdegegnerinnen erging ein zweiter Amtsbericht der Strassenaufsichtsbehörde vom 1. Februar 2019, worin diese die Erteilung der Bewilligung unter Einhaltung der aufgeführten Bedingungen und Auflagen beantragte. Die Strassenaufsichtsbehörde führte darin – soweit hier interessierend – aus, dass vorliegend für die Beurteilung der Sichtverhältnisse aufgrund der installierten Verkehrsberuhigungsmassnahmen ein theoretischer Strassenrand angenommen werden könne, welcher weiter vorne liegt als der bauliche Strassenrand.