Die BVD sieht keinen Grund, von der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung der OLK zu diesen Punkten abzuweichen. Die Ansicht der Gemeinde, wonach das Bauvorhaben die ästhetischen Anforderungen gemäss Baureglement erfüllt und damit zusammen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung resultiert, ist rechtlich nicht haltbar. Die Gemeinde stützt sich zudem in erster Linie auf die Stellungnahme ihrer Fachgruppe "Ortsbild" ab, deren Stellenwert mangels Begründung eher gering ist. Insgesamt verstösst das Bauvorhaben damit auch gegen die anwendbaren Ästhetikbestimmungen der Gemeinde. Bereits aus diesen Gründen ist dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. 8. Strassenanschluss