eine gute Gesamtwirkung nach Art. 411 ff. GBR nicht gerecht zu werden. Die beiden Neubauten schaffen mit ihrer dreieckigen Grundform mit abgedrehten Wohngeschossen und ihrer Positionierung einen störenden Widerspruch zu der in der Umgebung vorherrschenden Bebauungsstruktur. Die vorgesehene Begrünung der Aussenanlage – insbesondere was die Anzahl der geplanten Bäume betrifft – orientiert sich auch nicht an den diesbezüglich vorherrschenden Merkmalen der Umgebung. Die BVD sieht keinen Grund, von der nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung der OLK zu diesen Punkten abzuweichen.