Insgesamt ist der Gegensatz zwischen der vorherrschenden Bebauungsstruktur und den beiden Neubauten hinsichtlich Form und Stellung so gross, dass dies selbst in diesem ansonsten heterogenen Umgebungsbild übermässig stört. Die Bauweise und Stellung der Bauten richtet sich – entgegen den Vorgaben von Art. 412 Abs. 3 GBR überhaupt nicht an den hierzu vorherrschenden Merkmalen der Umgebung. Von einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 Abs. 1 GBR kann aus diesem Grund nicht gesprochen werden. Daran vermag die abweichende Einschätzung der kommunalen Fachgruppe "Ortsbild" nichts zu ändern, zumal diese in der Stellungnahme vom 18. September 201832 nicht ansatzweise begründet, wieso sich die