Dies akzentuiert sich zusätzlich durch die gegen oben abgedrehten Wohngeschosse. Es kann zwar sein, dass mit dieser Ausrichtung der Gebäude bzw. der Geschosse eine optimale Besonnung und Aussicht aller Wohneinheiten erreicht wird, wie dies die Beschwerdegegnerinnen in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2019 betonen, dies geht jedoch zulasten einer genügenden Einordnung in die Umgebung. 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen. 31 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 10a-10f, N. 7 mit Hinweisen.