Die geplanten Dreiecksbauten mit gegen oben zurückversetzten und abgedrehten Geschossen wären damit im Umgebungsbild einzigartig. Es mag zwar den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen folgend zutreffen, dass aus dieser Einzigartigkeit noch nicht automatisch geschlossen werden kann, dass keine gute Gesamtwirkung mit den umliegenden Bauten entsteht. Die spezielle Grundform wirkt jedoch deshalb störend, weil dadurch auch nicht die in der Umgebung vorherrschende, an einer Hanglage übliche Ausrichtung orthogonal zum natürlichen Gefälle und längsseitig parallel zum Hang übernommen werden kann.