Für die BVD besteht insgesamt kein Grund, von der nachvollziehbaren Einschätzung der OLK, wonach der Situationswert des Baudenkmals X.________ 14 durch das Haus 2 des umstrittenen Vorhabens in übermässiger und unrechtmässiger Weise beeinträchtigt wird, abzuweichen. Bereits aus diesem Grund erweist sich das umstrittene Bauvorhaben als unrechtmässig.