BauG könnten keine Einschränkungen bei der baulichen Nutzung verlangt werden. Einzig gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden.30 Dies gilt jedoch nicht für die Vorschriften des Denkmalschutzes; eine unzulässige Beeinträchtigung eines erhaltenswerten Baudenkmals kann vielmehr bedeuten, dass die zonengemässe bauliche Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden kann.31