diesem Einwand, dass es beim Denkmalschutz zwar auch, aber nicht in erster Linie um die Auswirkungen eines Neubaus auf ein Baudenkmal aus der Ferne geht, sondern vielmehr um die konkreten Auswirkungen eines Neubaus auf ein Baudenkmal vor Ort. Eine unzulässige Beeinträchtigung eines Baudenkmals im Sinne von Art. 10b Abs. 3 BauG durch einen unmittelbar benachbarten Neubau kann mit anderen Worten auch vorliegen, wenn die Einsehbarkeit eingeschränkt ist bzw. sich diese auf einzelne Standorte beschränkt. Dies ist vorliegend der Fall. Falsch ist weiter der Einwand der Gemeinde, gestützt auf Art. 10b Abs. 3 BauG könnten keine Einschränkungen bei der baulichen Nutzung verlangt werden.