Der Einwand der Gemeinde, wonach das geschützte Wohnhaus ohnehin praktisch nicht einsehbar sei und ein derartiger abstrakter Denkmalschutz nicht verhältnismässig wäre, geht ebenfalls fehl. Einerseits wird fehlende Einsehbarkeit durch das erwähnte Foto der Beschwerdegegnerinnen widerlegt. Andererseits verkennt die Gemeinde mit 15/23 BVD 110/2019/111