Das Haus 2 steht jedoch so nahe beim erhaltenswerten Wohnhaus, dass dessen räumliche Wirkung durch den Neubau stark beschnitten wird. Von einer grösstmöglichen Rücksichtnahme auf das Baudenkmal kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der Einschätzung der OLK folgend von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Baudenkmals auszugehen. Daran ändern – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen – auch der architektonische Gegensatz des Neubaus und dessen zurückversetzte Geschosse nichts. Der Einwand der Gemeinde, wonach das geschützte Wohnhaus ohnehin praktisch nicht einsehbar sei und ein derartiger abstrakter Denkmalschutz nicht verhältnismässig wäre, geht ebenfalls fehl.