Letzteres stellt aufgrund seiner Nähe und Höhe eine deutliche Konkurrenz zum Baudenkmal dar. Der Neubau, dessen Flachdach etwa auf Traufhöhe des Hauses X.________ 14 zu liegen kommt, wirkt aus der Ferne fast gleich hoch, zumal das dunkel gehaltene Walmdach des erhaltenswerten Gebäudes aufgrund des dahinterliegenden Waldes aus der Distanz weniger gut sichtbar ist. Der Schutz vor Beeinträchtigungen gilt bei erhaltenswerten Baudenkmälern zwar nicht absolut, wie dies die Beschwerdegegnerinnen richtig ausführen. Das Haus 2 steht jedoch so nahe beim erhaltenswerten Wohnhaus, dass dessen räumliche Wirkung durch den Neubau stark beschnitten wird.