Das Bauvorhaben grenzt direkt an die beiden geschützten Häuser an und betrifft damit deren Umgebung. Da es nicht um Massnahmen am Baudenkmal selbst, sondern um eine Veränderung in dessen Umgebung geht und auch das Ortsbild generell betroffen sein könnte, wurde – in Ablehnung des Beweisantrags der Beschwerdeführenden 1 bis 12 – auf einen Beizug der Kantonalen Denkmalpflege verzichtet und neben der bereits vorhandenen Beurteilung der kommunalen Fachbehörde einzig eine ästhetische Beurteilung der OLK eingeholt.