Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.25 Das Bauvorhaben befindet sich in einer Wohnzone W2 und liegt nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Das Baureglement der Gemeinde Lyss (GBR26) enthält hierfür insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: