Die Beschwerdegegnerinnen entgegnen, da es sich nicht um ein Ortsbildschutzgebiet handle, sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1 bis 12 keine optimale Einfügung verlangt. Die Bauten seien so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehe. Das Vorhaben sei durch die kommunale Fachgruppe als unabhängiges Fachberatungsorgan beurteilt und als bewilligungsfähig erachtet worden. Im Lichte ihrer Kompetenz, ihrer Ortskenntnisse und der Gemeindeautonomie komme der Beurteilung durch die Fachgruppe eine erhebliche Bedeutung zu.