Beschwerdeführenden 1 bis 12 bringen vor, gemäss Baureglement müsse sich das Vorhaben optimal in das Ortsbild einfügen. Dies sei bei den beiden Häusern, die auch gemäss Vorinstanz architektonisch auffallen und städtebaulich eine Besonderheit darstellen würden, nicht der Fall. Die projektierten Neubauten lägen zudem in unmittelbarer Nähe des erhaltenswerten 22 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N. 8 mit Hinweisen. 23 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV, BSG 426.221). 24 Vorakten pag. 80.