a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 bis 12 und des Beschwerdeführers 13 beeinträchtigt das Bauvorhaben das Ortsbild erheblich. Der Beschwerdeführer 13 rügt, die beiden grossen Gebäude mit ortsfremder, unüblicher Gestaltung und Ausrichtung und in dreieckiger Gebäudeform seien atypisch und hätten Ähnlichkeiten mit grossen futuristischen Kreuzfahrtschiffen. Mit den vielen Fensterfronten würden sie seiner Liegenschaft gegenüber wie eine Arena wirken. Eine gestalterische Gemeinsamkeit mit den umliegenden Gebäuden fehle. Die Gebäude würden Fremdkörper im Quartier darstellen und die bisherige Ensemblewirkung des erhaltenswerten Gebäudes X.________ 14 mit den Nachbarbauten entfalle. Die