Dabei hat sich die OLK bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten Gutachten einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen (Art. 4 Abs. 1a OLKV). Der OLK standen bei ihrer Beurteilung sämtliche Unterlagen – und damit auch der Bericht der kommunalen Fachgruppe "Ortsbild" vom 18. September 201824 – zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerinnen werfen der OLK in der Eingabe vom 19. Dezember 2019 vor, sie habe sich bei ihrer Beurteilung nicht mit dem Bericht der örtlichen Fachgruppe auseinandergesetzt. Woraus sie dies ableiten, ist weder näher begründet noch nachvollziehbar.