Ihr steht bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen ein weiter Ermessensspielraum zu.22 Die BVD ist damit bereits gestützt auf die Verfahrensgrundsätze des VRPG befugt, das Bauvorhaben der OLK zur Begutachtung zu unterbreiten, selbst wenn dieses im Baubewilligungsverfahren bereits durch eine örtliche Fachstelle beurteilt wurde. Überdies sieht die OLKV23 in Art. 4 vor, dass die OLK alle Bau- oder Planungsgeschäfte behandelt, die ihr von Justizbehörden zur Begutachtung unterbreitet werden. Dabei hat sich die OLK bei ihrer Beurteilung mit allfälligen, durch die Vorinstanz eingeholten Gutachten einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle auseinanderzusetzen (Art. 4 Abs. 1a OLKV).