22a Abs. 2 BewD werde die OLK nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden sei. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers und unverhältnismässig, dass die BVD beim kleinsten Zweifel eines Einsprechers betreffend Ortsbildschutz auf die OLK zurückgreife. Das OLK-Gutachten hätte daher nicht eingeholt werden dürfen. b) Es ist zwar richtig, dass die OLK nach Art. 22a Abs. 2 BewD nicht beigezogen wird, wenn ein Baugesuch bereits von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle beurteilt worden ist. Damit soll eine "Doppelbegutachtung" im Baubewilligungsverfahren vermieden werden. Diese Regel gilt