a) Das Rechtsamt hat im Beschwerdeverfahren die OLK beigezogen. Dies wird von der Gemeinde in der Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 kritisiert. Die Auslegung der allgemeinen kommunalen Gestaltungsgrundsätze sei primär Sache der Gemeinde. Es sei vorliegend unverständlich und rechtlich unzulässig, dass ein OLK-Gutachten eingeholt worden sei. Weder liege ein Ortsbildschutzgebiet noch ein K-Objekt vor. Zudem verfüge die Gemeinde mit der Fachgruppe "Ortsbild" über eine leistungsfähige Fachstelle i.S.v. Art. 22 Abs. 2 BewD. Gemäss Art. 22a Abs. 2 BewD werde die OLK nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden sei.