Insofern liegt keine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben vor. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Fachgruppe liegt kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 GG vor. So ist insbesondere nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass diese ein persönliches Interesse am zu beurteilenden Geschäft haben. Es ergeben sich aus den Akten sodann keinerlei Hinweise, dass sie sich durch Herrn I.________ hätten beeinflussen lassen. Selbst wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann, so stellt dies kein Ausstandsgrund nach Art. 47 GG dar. Im Unterschied zum strengeren Art.