d) Die Fachgruppe "Ortsbild" der Gemeinde besteht aus fünf Mitgliedern. Vorliegend steht fest, dass Herr I.________ als Projektverfasser des umstrittenen Vorhabens ein persönliches Interesse am betreffenden Geschäft hat, und deshalb gestützt auf Art. 47 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Mitglied der Fachgruppe bei der Behandlung dieses Vorhabens durch die Fachbehörde ausstandspflichtig war. Aus der Stellungnahme der Fachgruppe vom 18. September 2018 ergibt sich, dass Herr I.________ nach einer Vorstellung des Projekts in den Ausstand trat. Insofern liegt keine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben vor.