c) Was eine allfällige Befangenheit einzelner Mitglieder dieser Kommission betrifft, so gelten die folgenden Grundsätze: Art. 9 VRPG regelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Im gemeindeinternen Verwaltungsverfahren gelten grundsätzlich die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.17 Diese sind in Art. 47 GG18 geregelt. Danach hat in den Ausstand zu treten, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat (Abs. 1).