b) Soweit sich die Rüge der Befangenheit gegen die Fachgruppe "Ortsbild" als Gesamtgremium richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. So kann diese Rüge nur gegen einzelne Mitglieder einer Behörde vorgebracht werden, nicht aber gegen eine Behörde als solche. Denn Ausstands- und Ablehnungsvorschriften gelten für Personen als Träger einer staatlichen Funktion und nicht für die staatliche Funktion an sich.16