Als Gesuchsteller wurde in der Publikation die "Baugesellschaft X.________ Lyss, I.________, J.________strasse 40b, 3250 Lyss" aufgeführt. Die Namen der einzelnen Mitglieder der einfachen Gesellschaft wurden dabei nicht publiziert. Ebenfalls fehlte in der Publikation der Hinweis auf die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands. Damit war die Publikation mangelhaft. Die fehlerhafte Publikation hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Bauentscheids zur Folge, sondern nur dessen Anfechtbarkeit. Nach ständiger Praxis können Verfahrensbeteiligte aus einer mangelhaften Publikation allerdings keine Rechte für sich ableiten,