Dies gilt selbst dann, wenn die Ortsbegehung – wie vorliegend – auf Wunsch der Beschwerdegegnerinnen erfolgte, der Besprechung des ersten negativen Amtsberichts diente und daraus eine Projektänderung resultierte. Auch diese Begehung kann nicht der Vorinstanz als Entscheidbehörde zugerechnet werden und gilt nicht als Beweismassnahme im Sinn von Art. 22 VRPG. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach zu verneinen, zumal die Beschwerdeführenden Gelegenheit hatten, sich zum revidierten Amtsbericht der Strassenaufsichtsbehörde zu äussern. 4. Publikation