Beschafft sich eine Fachstelle nur die für die Abgabe ihrer Fachmeinung dienlichen Kenntnisse der Örtlichkeiten, so muss sie die Parteien nicht beiziehen und verletzt auch den Grundsatz der Waffengleichheit nicht, wenn sie (nur) mit der Grundeigentümerschaft Kontakt hat, ohne deren Anwesenheit eine Besichtigung des Grundstücks grundsätzlich nicht erfolgen kann.10 Dies gilt selbst dann, wenn die Ortsbegehung – wie vorliegend – auf Wunsch der Beschwerdegegnerinnen erfolgte, der Besprechung des ersten negativen Amtsberichts diente und daraus eine Projektänderung resultierte.