c) Vorliegend hat die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt (Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG), sondern bei der Strassenaufsichtsbehörde einen Amtsbericht eingeholt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Strassenaufsichtsbehörde hat dabei ihren ersten negativen Bericht vom 19. November 2018 nach einer Begehung vor Ort mit der Bauherrschaft und einer danach von dieser eingereichten Projektänderung revidiert und einen zweiten positiven Amtsbericht vom 1. Februar 2019 abgegeben.