a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 beanstanden die Durchführung einer Ortsbegehung durch die Strassenaufsichtsbehörde ohne ihren Einbezug. Sie hätten vor dieser Begehung informiert werden müssen und die Gelegenheit erhalten müssen, daran teilzunehmen. Ein Protokoll dieser geheimen Begehung sei nicht erstellt worden. Damit seien die Verfahrensregeln betreffend faires Verfahren sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Strassenaufsichtsbehörde der Gemeinde sei damit befangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt unter anderem das Recht, sich an der Beweiserhebung beteiligen oder zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Dieser