Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, wieso das Vorhaben aus Sicht der Gemeinde mit den ästhetischen Vorgaben vereinbar ist und dass die Fachgruppe "Ortsbild" mit Stellungnahme vom 18. September 2018 zum selben Ergebnis gekommen sei (Kapitel III, Ziffer 6.2.e des angefochtenen Entscheids). Die Stellungnahme der Fachgruppe wurde den Beschwerdeführenden sodann mit Verfügung vom 3. September 2019 zugestellt, wobei sie Gelegenheit erhielten, sich hierzu zu äussern. Die