Auch hier ist nicht zu beanstanden, dass sie dies im Zusammenhang mit einer anderen Einsprache vorgebracht hat. Die Rüge der mangelhaften Begründung des Beschwerdeführers 13 geht fehl. Indem jedoch die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Beurteilung der kommunalen Fachgruppe "Ortsbild" (Stellungnahme vom 18. September 2018) nicht zustellte, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.