Zu den vom Beschwerdeführer 13 beantragten Schutzmassnahmen gegen Immissionen verschiedenster Art hat sich die Vorinstanz zwar nicht explizit und im Zusammenhang mit seiner Einsprache geäussert. Im Zusammenhang mit Erschütterungen hielt die Vorinstanz jedoch etwa fest, dass mit der zonenkonformen Nutzung verbundene Einwirkungen zu dulden sind und unter Umständen zivilrechtliche Abwehrrechte oder Schadenersatzansprüche gelten (Kapitel III, Ziffer 6.7.a des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz hat sich damit zu diesen Schutzansprüchen ebenfalls geäussert. Auch hier ist nicht zu beanstanden, dass sie dies im Zusammenhang mit einer anderen Einsprache vorgebracht hat.