einer anderen Einsprache gemacht wurden, so hat sich die Vorinstanz trotzdem dazu geäussert und den Entscheid damit genügend begründet. Der Beschwerdeführer 13 hätte annehmen können, dass diese Ausführungen auch auf seine Einsprache zur Anwendung gelangen. Zu den vom Beschwerdeführer 13 beantragten Schutzmassnahmen gegen Immissionen verschiedenster Art hat sich die Vorinstanz zwar nicht explizit und im Zusammenhang mit seiner Einsprache geäussert.