Er rügt sodann, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zu seinen Eventualanträgen geäussert. Er habe für den Fall der Erteilung der Baubewilligung nebst der Anmeldung von Rechtsverwahrung und Lastenausgleich auch die Aufnahme einer Bestandesaufnahme / eines Rissprotokolls durch einen unabhängigen Experten und zudem Schutzmassnahmen betreffend dem Problem des Hangwassers und betreffend Immissionen (Sichtschutz) beantragt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Da ihm eine Instanz verloren gehe, sei dieser Mangel nicht heilbar.