a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers 13 liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem er nie über eine angebliche Stellungnahme der Fachgruppe "Ortsbild" der Gemeinde vom 18. September 2018 informiert worden sei, diese ihm nie zugestellt worden sei und er nie Gelegenheit gehabt habe, sich hierzu zu äussern. Er rügt sodann, die Vorinstanz habe sich in keiner Weise zu seinen Eventualanträgen geäussert.