Der Beschwerdeführer 12 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Statuten vom 25. November 1997 ist der Leist gemeinnützig und setzt sich für die Anliegen des Quartiers Sonnhalde-Unterfeld ein. Dabei ist er in seinem Einzugsgebiet – wozu die Bauparzellen gehören – namentlich bestrebt, zur Erhaltung des Quartiers Sonnhalde-Unterfeld als wohnliches Quartier beizutragen, die Interessen des Quartiers im Rahmen der aktuellen kommunalen und der kantonalen Baugesetzgebung zu wahren und die Verkehrssicherheit und -verhältnisse im Quartier zu bewahren und zu verbessern (Art. 3 Abs. 2 der Statuten). Dabei handelt es sich um ideelle Ziele.