Die Grundstücke der Beschwerdeführenden 1 bis 10 und des Beschwerdeführers 13 grenzen unmittelbar an die Bauparzellen an. Das Grundstück des Beschwerdeführers 11 liegt ebenfalls in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle Lyss Grundbuchblatt Nr. W.________ und wird davon lediglich durch die Parzelle Lyss Grundbuchblatt Nr. H.________ (im Eigentum der Beschwerdeführenden 3 und 4) getrennt. Damit sind die Beschwerdeführenden 1 bis 11 und der Beschwerdeführer 13 als Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde befugt.