3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 erachtet die Waldabteilung Mittelland des Amtes für Wald des Kantons Bern (KAWA), seit 1. Januar 2020 Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern (AWN), sämtliche, den Waldabstand betreffenden Rügen der Beschwerdeführenden als öffentlich-rechtlich unbegründet und empfiehlt, die Beschwerden gegen die Unterschreitung des Waldabstandes abzulehnen. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 9. August 2019 die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese einzutreten ist.